DOI: https://doi.org/10.60935/mrm2026.31.1.38
Zitation: Pohlreich Erol, Franz-Xaver Lehmeyer, Strafrecht und Menschenwürde. Dogmatik und Funktion des Art. 1 Abs. 1 GG im Rahmen von Extremsituationen und Extremsanktionen. Duncker & Humblot (Schriften zum Strafrecht Bd. 445), Berlin 2025, 395 Seiten, ISBN 978-3-428-19497-1., in: MRM 31 (2026) 1, S. 65–71. https://doi.org/10.60935/mrm2026.31.1.38.
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Eingereicht: 23.03.2026 | Publiziert: 13.08.2026
Franz-Xaver Lehmeyers Dissertation ist eine Arbeit über den Menschenwürdebegriff, an dem die deutsche Rechtswissenschaft gleichermaßen hängt wie scheitert. Schon in der Einleitung formuliert Lehmeyer ein erfreulich unprätentiöses Programm: Er will nicht noch einmal die einschlägigen Extremsituationen in ganzer Breite referieren, sondern das Menschenwürdeargument für das Strafrecht anhand dreier Fallgruppen präzise herausarbeiten und dogmatisch verorten: der Abschuss eines gekaperten Passagierflugzeugs zur Rettung vieler andernfalls bedrohter Unbeteiligter, die Rettungsfolter und die lebenslange Freiheitsstrafe. Als Ziel der Auseinandersetzung mit diesen extremen Fallgruppen nimmt er sich vor, die hierbei gewonnenen Erkenntnisse zu einer Funktionsanalyse der Menschenwürde im Strafrecht zusammenzuführen.
Das Bemerkenswerte an dieser Arbeit ist zunächst, dass sich Lehmeyer jeglicher Trivialisierung wie Sakralisierung der Menschenwürde verweigert und die Menschenwürde nicht als pathetischen Restbestand metaphysischer Haushaltspolitik verwaltet oder sie im Ton moralischer Ergriffenheit heranzieht, sondern am Beispiel von Extremfällen nüchtern als dogmatisch brauchbares Instrument rekonstruiert. Dafür wählt Lehmeyer die richtige Methode, weil Extremfälle mehr verraten als Routinefälle, in denen die Ergebnisse der Dogmatik ebenso von gewohnheitsmäßiger Akzeptanz leben könnten; gerade in Extremfällen müssen die Ergebnisse der Dogmatik sich behaupten. So wird der Flugzeugabschuss zum Prüfstand für die Frage, ob der Notstand im Kern utilitaristisch gedacht werden darf; mithilfe der Rettungsfolter lässt sich prüfen, ob der Rechtsstaat ausgerechnet im Namen seiner Selbstbehauptung seine eigene Form angreifen darf; die lebenslange Freiheitsstrafe fragt, was von Menschenwürde noch übrig bleibt, wenn der Träger dieser Würde ein verurteilter Mörder ist. Lehmeyer untersucht das Extrem also nicht um seiner selbst willen, sondern weil sich dort das Zentrum des Menschenwürdebegriffs verrät.
Am stärksten ist die Dissertation dort, wo sie die erste der drei Extremkonstellationen entfaltet: den Abschuss eines gekaperten Passagierflugzeugs. Lehmeyer zeigt hier, dass die Diskussion sachlich nur dann dazu gewinne, wenn man nicht bloß vom Leben, sondern von der Würde des Unbeteiligten spreche. Dabei kartografiert er die Landkarte verschiedener Rettungsszenarien, indem er die Unterschiede zwischen Gefahrgemeinschaft und Gefahrengemeinschaft, zwischen symmetrischen und asymmetrischen Rettungschancen sowie zwischen egoistischen und altruistischen Tötungen herausarbeitet und so sichtbar macht, was die Fallkonstellation, die dem Luftsicherheitsgesetz zugrunde lag, im Einzelnen ausmacht (S. 33 ff.). Zugleich mustert er die verschiedenen Modelle der Aufopferung des Einzelnen, wobei er die staatsbezogenen Opfermodelle, den Fairness- und Mitverantwortungsgedanken sowie kontraktualistische und neokontraktualistische Entwürfe aufgreift, um an ihnen zu demonstrieren, dass sie alle auf ihre Weise versuchen, die Schärfe der unmittelbaren Lebenskollision zu mildern, indem sie das unerträgliche Dilemma rational zu bändigen suchen (S. 45 ff.). Die Pointe dieser Argumentation folgt bald: Der Abschuss lasse sich strafrechtlich nicht legitimieren, wenn durch ihn auch Unbeteiligte zu Tode kommen. In Bezug auf die denkbare Rechtfertigung durch Notwehr kommt dies wenig überraschend daher, weil die Verteidigungshandlung sich gegen den Angreifer richten muss, der Angriff in dieser Fallkonstellation aber nicht von den Passagieren ausgeht, gegen die sich der Rettungsschuss unvermeidlich auch richten muss, sondern von den Terroristen (S. 85 ff.). Wenig überraschend ist das weitere Ergebnis, dass auch ein rechtfertigender Notstand ausscheide: Dass die Menschenwürde einem anderen Ergebnis entgegensteht, obwohl hier die Versuchung groß sein mag, Leben gegen Leben abzuwägen, ist für sich genommen nichts Neues. Das Verdienst Lehmeyers liegt hier allerdings darin, eine rein utilitaristische Prägung des rechtfertigenden Notstands aus § 34 StGB zu widerlegen und dogmatisch präzise herauszuarbeiten, dass die Menschenwürde hier nicht als zusätzliches Gut in der Bilanz auftauchen könne, sondern als Schranke jeder abstrakten wie konkreten Bilanzierung von geretteten und verlorenen Menschenleben eingreifen müsse, wenn und soweit es um das Leben Unbeteiligter geht (S. 93 ff.). Er verwahrt sich gegen jedes – und sei es juristisch maskierte – Verständnis eines utilitaristischen Notstandsrechts, was umso verdienstvoller ist, als die gefährlichste Form des Abwägens selten als offenes Bekenntnis auftaucht, sondern typischerweise im Gewand nüchterner Interessenarithmetik daherkommt. Die im Luftsicherheitsgesetz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 mangels Entscheidungserheblichkeit zu Recht offen gelassene Frage, wie sich die dort entwickelten Maßstäbe auf die strafrechtliche Bewertung des Rettungsschusses auswirken, beantwortet Lehmeyer folgerichtig wie überzeugend: Er verteidigt das Menschenwürdeargument gegen seine Instrumentalisierung und bezieht Position gegen quantitative wie – unter dem Gesichtspunkt der Todgeweihtheit oder mutmaßlichen Einwilligung – qualitative Abwägungen oder den Versuch, die unbeteiligten Passagiere im Defensivnotstand als Gefahrträger umzudeuten (S. 114 ff.). Die klare wie harte Lösung muss folgerichtig lauten, dass es kein „Mehr“ an rettbaren Menschenleben geben könne, das die Subjektstellung der unbeteiligten Passagiere aufhöbe. Ebenso wenig lasse sich die Vereinbarkeit mit der Menschenwürde dadurch herstellen, dass die Terroristen die unbeteiligten Passagiere längst zu Tatmitteln gemacht hätten (S. 121 ff.).
Gerade im ersten Grenzfall lässt sich leicht mit einem Einwand begegnen, der das Ergebnis nicht widerlegen soll, die Arbeit wohl aber schärfer konturiert hätte. Lehmeyer weiß, dass es beim Flugzeugabschuss nicht nur abstrakt um die Rechtfertigung individuellen Verhaltens geht, sondern zugleich sehr konkret um die rechtliche Beurteilung staatlichen Handelns. Beides ist, wie er selbst bemerkt (S. 35 f.), strikt voneinander zu trennen. Eben deshalb hätte man bereits hier noch deutlicher zwischen hoheitlicher Eingriffsbefugnis und strafrechtlicher Rechtfertigung des handelnden Amtsträgers als Individuum unterscheiden können und wohl auch müssen. Denn die Frage, ob §§ 32, 34 StGB staatliches Handeln überhaupt tragen können, ist eine andere als die Frage, ob sich der einzelne Beamte im Strafverfahren auf sie berufen kann. Lehmeyer blendet diesen Streit im ersten Extremfall freilich bewusst aus und behandelt ihn erst später, nämlich im Folterkapitel (S. 168 ff.). Das ist zwar nicht unverständlich, nimmt allerdings dem ersten Kapitel, wo dieser Gedanke bereits am Platz gewesen wäre, eine auch hier aufschlussversprechende dogmatische Differenzierung. Im Folterkapitel zeigt Lehmeyer sehr klar, worum es eigentlich geht: Einerseits wird die Auffassung des Gleichlaufs der Rechtsgebiete referiert, wonach §§ 32, 34 StGB sowohl als Eingriffsbefugnisse als auch zur individuellen Rechtfertigung des Handelnden herangezogen werden könnten; andererseits arbeitet er eine differenzierte Sicht heraus, nach der strafrechtliche Rechtfertigungsgründe als originäre hoheitliche Eingriffsermächtigungen ausschieden (S. 168 ff.). §§ 32, 34 StGB dürften nicht als „Superermächtigungsgrundlage“ für polizeiliches Handeln herangezogen werden; ihre Funktion liege nicht in der Ausweitung staatlicher Befugnisse, sondern in der nachträglichen strafrechtlichen Bewertung sozialer Konflikte (S. 170). Das ändert allerdings nichts daran, dass das Kapitel zum Flugzeugabschuss im Kern stark ist. Lehmeyer zieht hier das Fazit, dass die Unschuld der Unbeteiligten die Konturen des Menschenwürdearguments im Zusammenhang mit dem rechtfertigenden Notstand schärfe: Wer unschuldig ist und sich in keiner Weise gegen die Rechtsordnung gestellt hat, dürfe selbst in der Extremsituation nie zum Rettungsobjekt gemacht werden (S. 320 ff.). Damit wird das Problem nicht allein über einen abstrakten Höchstwert des Lebens, sondern über die Stellung der Unbeteiligten als Rechtssubjekt belastbar wie überzeugend gelöst.
Der originellste Zug des Buches liegt in seiner Arbeit am Begriff des Tabus. Bereits bei seiner Problemexposition untersucht Lehmeyer das Verhältnis zwischen Menschenwürde und Tabu. Er weist mit Recht darauf hin, dass Thematisierungstabus im Recht keinen Platz haben, also nicht als Ausrede dafür herhalten dürften, Begründungen zu verweigern (S. 27 ff.). Die Menschenwürde beschreibe Tabubereiche des Rechts – Bereiche also, die sich einer Abwägung verschließen –, ohne dass man ihre Absolutheit allein soziologisch auf den Tabubegriff zurückführen dürfe. Im Strafrecht wirke die Menschenwürde als „Normatives Tabu“, einmal im Sinne einer Abwägungsschranke, einmal im Sinne eines kategorialen Handlungsverbots (S. 314 ff., 323 ff.). Im Bewusstsein, dass der Tabubegriff in der Rechtsdogmatik religionsanthropologische Assoziationen weckt, bemüht sich Lehmeyer um seine Säkularisierung, was ihm überwiegend gelingt. Er versteht das normative Tabu nicht als irrationales Reststück vormoderner Heiligkeit, sondern als Beschreibung einer normativ begründeten Grenze, die sich nicht der Erörterung entziehen darf (S. 28 ff., 314 ff.).
Ganz restlos gelingt ihm das zwar nicht. Bisweilen hat man den Eindruck, der Tabubegriff nehme eher suggestive Gestalt an und sei weniger ein unentbehrliches Werkzeug für die Argumentationsarchitektur des Buches. Besonders aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang, dass Lehmeyer selbst einschränkt, die absolute Konzeption der Menschenwürde lasse sich nicht allein mit dem Tabu erklären. Die Rede vom Tabu solle gerade nicht den Absolutheitsanspruch des Art. 1 Abs. 1 GG als solchen begründen, sondern lediglich die zuvor herausgearbeiteten Funktionen der Menschenwürde und ihre Ähnlichkeiten zum klassischen Tabu sichtbar machen (S. 327). Eben darin liegt aber auch die Begriffsgrenze: Wenn der Tabubegriff den Absolutheitsanspruch nicht trägt, sondern nur nachträglich veranschaulicht, erscheint er eher als heuristische Metapher denn als dogmatischer Schlüsselbegriff. Das ist nicht falsch, mindert aber seine argumentative Tragfähigkeit.
Insgesamt ist ihm indes zugutezuhalten, dass Lehmeyer bemüht ist, den Tabubegriff weniger dazu zu verwenden, um seine suggestive Kraft zur Vermeidung einer dogmatischen Begründung zu nutzen, sondern um eine dogmatisch anders schwer fassbare Struktur zu beschreiben. Dass die absolute Konzeption der Menschenwürde mit dem Tabu allein zu erklären sei, behauptet die Arbeit gerade nicht, sondern immunisiert sich mit ihrem Tabuverständnis gegen eine eher assoziative Argumentation mit letzten Werten, die im Strafrecht oft genug zur methodischen Ausrede geworden ist. Lehmeyers Ansatz ist, weder alles in Abwägung aufzulösen noch die Unantastbarkeit als solche zum Argument zu machen.
Der Abschnitt über die strafrechtliche Behandlung der Rettungsfolter ist der dogmatisch dichteste der Untersuchung. Lehmeyer arbeitet zunächst die verfassungsrechtliche Seite des Foltertabus heraus: Staatliche Folter verletze basale subjektive Rechte, reiche aber in ihren Wirkungen über diese subjektive Dimension hinaus. Gerade weil die Abgrenzung einer bloß subjektiv gefassten Würdeverletzung Schwierigkeiten bereite, trete die Menschenwürde als objektives Rechtsprinzip hinzu (S. 156 ff.). Aus dieser Perspektive sei Folter nicht nur ein besonders intensiver Grundrechtseingriff, sondern der Gegenentwurf zum rechtsstaatlichen Selbstverständnis selbst. Entsprechend kategorisch fällt die Konsequenz aus: Der Rechtsstaat verbanne Folter um seiner selbst willen aus seinem Aktionsrepertoire (S. 158). Dogmatisch lokalisiert Lehmeyer diesen Befund bei der Gebotenheit der Notwehr beziehungsweise Nothilfe gemäß § 32 StGB (S. 183 ff.). Er arbeitet klar heraus, dass der die Gebotenheitsprüfung (mit-)prägende Leitgedanke der Rechtsbewährung in Fällen der Rettungsfolter nicht herangezogen werden könne, weil Folter nie zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten sein könne, wenn sie selbst den schärfsten Angriff gegen eben diese Rechtsordnung darstelle (S. 184 ff.). Hier demaskiert Lehmeyer Rechtfertigungsversuche insofern, als diese gerade nicht ein Verbot im Namen des Rechts durchsetzten, sondern das Recht im Namen seiner Effizienz suspendierten und so der Voraussetzung, dass die Notwehrhandlung geboten gewesen sein muss, ihren sozialen Gehalt nähmen. Überzeugend ist auch Lehmeyers Behandlung der Würdekollision, die in Fällen der Rettungsfolter darin bestehe, dass nicht nur die Würde des gefolterten Angreifers, sondern auch die Würde des bedrohten Opfers in Rede stehe. Aus dieser Würdekollision folge, wie Lehmeyer überzeugend feststellt, keine ausnahmsweise Zulässigkeit der Rettungsfolter, weil für staatliches Handeln die Achtungspflicht Vorrang vor der Schutzpflicht genieße und der Schutzanspruch des potenziellen Opfers nicht so weit reiche, dem Staat eine Würdeverletzung des Angreifers abzuverlangen (S. 192 ff.). Diese Erkenntnisse beanspruchten für § 34 StGB unverändert Geltung (S. 206), wohingegen eine Entschuldigung wegen übergesetzlichen entschuldigenden Notstands nicht zwingend an der Menschenwürde scheitere (S. 207 ff.). Lehmeyer verwehrt sich gegen eine duale Betrachtung des rettungsfolternden Amtsträgers als halb Staat, halb Privatperson in Uniform, geht aber im reinen Privatrechtsverhältnis von einer schwächeren Bindungswirkung der Menschenwürde aus als im staatlichen Verhältnis. Private Folter sei definitorisch anders zu behandeln; die mittelbare Drittwirkung lasse Raum für eine Neubewertung der Kollision (S. 210 ff.). Das ist zwar mit Sicht auf das zuvor erarbeitete Rangverhältnis von Schutz- und Achtungsanspruch bei Menschenwürdekollisionen folgerichtig. Hier wie dort begegnet die Argumentation aber Bedenken hinsichtlich in den Grund- und Menschenrechten liegender strafrechtlicher Aufklärungs- und Verfolgungspflichten, sobald es unter Privaten zu Verletzungshandlungen gekommen ist. Solche Pflichten, die zunächst der EGMR1 und nunmehr auch das BVerfG2 anerkennt, ergeben aber nur bei einer möglichen Strafbarkeit Sinn.
Das dritte Kapitel zur lebenslangen Freiheitsstrafe überrascht durch seine Nüchternheit. Lehmeyer zeigt ausführlich, dass die starre Rechtsfolge des Mordtatbestandes in Konflikt mit dem Schuldprinzip geraten könne, das auch in der Menschenwürde wurzele. Er analysiert hierzu dessen Ausprägungen als Strafbegründungs- und Strafzumessungsschuld (S. 243 ff.). Zugleich stellt er klar, dass einerseits die starre Rechtsfolge zwar zu Reibungen mit dem im Schuldprinzip wurzelnden Gebot schuldangemessenen Strafens führe, andererseits aber nicht jede am Maßstab der Strafzumessungsschuld als zu hart erscheinende Strafe gleich ein Menschenwürdefall sei, sondern die Menschenwürde erst dort verletzt sei, wo Strafe ohne Schuld verhängt werde (S. 273 ff.). Doch auch wenn dem Autor insoweit zuzustimmen ist, dass „das Gebot schuldangemessenen Strafens nicht untrennbar mit seiner verfassungsrechtlichen Begründung verbunden ist“ (S. 277), fragt sich, ob die hieraus hergeleiteten Maßstäbe Lehmeyers nicht letztlich von einer Wahrnehmung der einfachgesetzlichen Rechtslage als Selbstverständlichkeit leben. Anders ist nicht zu erklären, warum er mit der lebenslangen Freiheitsstrafe für den Mord das an sich untauglichste Anschauungsobjekt zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen macht. Denn auch wenn die lebenslange Freiheitsstrafe die Höchst- und insofern, wenn man so will, eine Extremstrafe ist, liegt in ihrer Verhängung für den Mord ein Extremfall im eigentlichen Sinne jedenfalls oft gerade nicht vor, weil das mit dem Mord verletzte Rechtsgut und die Sanktionshöhe jedenfalls typischerweise in einem ausgeglichenen Verhältnis zueinander stehen werden. Ein echter Extremfall, in dem sich die Menschenwürde als eine der Grundlegungen des Schuldprinzips bewähren müsste, wäre eine Strafvorschrift, die für eine Bagatelle die lebenslange Freiheitsstrafe als zwingende Rechtsfolge vorsähe. Dass ein solches entgrenztes Strafrecht hierzulande mittlerweile ein so fernliegendes Szenario ist, dass nicht einmal der Autor daran denkt, dürfte gerade der Menschenwürdegarantie geschuldet sein, die die Mütter und Väter des Grundgesetzes mit lebendiger Erinnerung auch an solche Entgrenzungen in das Grundgesetz aufgenommen haben.
Als weiteren Anknüpfungspunkt für eine Würdeverletzung erörtert Lehmeyer vollzugsbedingte Haftschäden bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (S. 278 ff.). Hierzu wertet er Erkenntnisse zu haftbedingten Deprivationen und sonstigen negativen Auswirkungen auf den Einzelnen im Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe aus (S. 284 ff.). Allerdings seien die empirischen Befunde zu solchen Vollzugsfolgen unzureichend, um hieraus Folgerungen für die Vereinbarkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe mit der Menschenwürde zu ziehen (S. 297 ff.).
Die Synthese in Teil 3 ist dann der eigentliche Prüfstein der ganzen Unternehmung, weil sich hier zeigen muss, ob die Arbeit mehr leistet als eine Abfolge kluger Einzelfallanalysen. Im Wesentlichen gelingt das. Lehmeyer ordnet der Menschenwürde drei Funktionen zu: eine strafbegründende als Teil der verfassungsrechtlichen Begründung des Schuldprinzips, eine Funktion im dreistufigen Deliktsaufbau – vor allem auf Ebene der Rechtfertigung – und schließlich eine begrenzende im Sanktionen- und Strafvollzugsrecht (S. 304 ff.). Besonders prägnant ist die duale Bestimmung der Würde im Rechtfertigungsrecht: Die Menschenwürde fungiere als Konstruktions- und Interpretationsprinzip des Schuldstrafrechts, weil nur einem auf freie, verantwortliche Selbstbestimmung angelegten Subjekt legitimerweise Schuld zugeschrieben werden könne (S. 309 f.). Menschenwürde erscheine also nicht erst als Grenze staatlicher Härte, sondern bereits als Bedingung legitimer Vorwerfbarkeit.
Im Hinblick auf den Deliktsaufbau differenziert die Arbeit sauber. Für die Tatbestandsdogmatik lehnt Lehmeyer die Menschenwürde als originäres Rechtsgut weitgehend ab. Formal und materiell eigne sie sich nicht dafür, Schutzgegenstand eines liberal verstandenen Straftatbestandes zu sein (S. 312 ff.). Das erscheint plausibel, bedeutet aber auch, dass die „Funktionen“ der Menschenwürde je nach Deliktsebene asymmetrisch daherkommen. Auf Tatbestandsebene kommen sie eher mittelbar ausstrahlend und weniger unmittelbar tatbestandsprägend zum Tragen, sodass sich das Gewicht der Arbeit klar auf die Rechtswidrigkeits- und Schuldebene verlagert. Für die Rechtswidrigkeitsebene arbeitet Lehmeyer eine Doppelfunktion heraus: Menschenwürde als normatives Tabu im Sinne einer Abwägungsschranke im Notstand (S. 314 ff.) und im Sinne eines kategorialen Handlungsverbots im Bereich der Gebotenheit (S. 323 ff.). Da es auf der Schuldebene nicht um die Legitimität eines Verbots, sondern um individuelle Verantwortlichkeit und Strafwürdigkeit gehe, spiele die Menschenwürde hier nicht dieselbe Rolle wie auf der Rechtfertigungsebene (S. 338 ff.).
Als kleiner editorischer Vorbehalt sei erwähnt, dass einerseits laut Vorwort der insgesamt sehr sorgfältig erstellten Arbeit zwar ausgewählte Literatur und Rechtsprechung bis Januar 2025 berücksichtigt sein sollen, andererseits aber der bereits 2023 erschienene, von Brosius-Gersdorf in vierter Auflage herausgegebene erste Band des Dreier-Kommentars ebenso wenig Berücksichtigung gefunden hat wie der Umstand, dass der Lackner/Kühl seit der 30. Auflage Lackner/Kühl/Heger heißt.
Ungeachtet der hier erhobenen Einwände handelt es sich insgesamt um eine beachtliche Leistung, die sich – das von Lehmeyer festgestellte non liquet des empirischen Forschungsstandes zu Haftschäden bei lebenslanger Freiheitsstrafe deutet dies bereits an – nicht als das letzte Wort versteht. Zugleich reicht die Untersuchung über ihren unmittelbaren Gegenstand hinaus. Zwar bezieht sie die in der jüngeren Kammerrechtsprechung des BVerfG angestoßene Debatte über die Grenze zwischen einem der Verfassungsidentität zuzurechnenden Menschenwürdekern der Selbstbelastungsfreiheit und einem darüber hinausreichenden Gewährleistungsbereich nicht ausdrücklich ein. Trotzdem lassen sich viele ihrer Einsichten für die Frage fruchtbar machen, inwieweit die Menschenwürdegarantie und die in ihr wurzelnden Gewährleistungen – etwa Selbstbelastungsfreiheit und Schuldprinzip – über Art. 79 Abs. 3 GG Maßnahmen der Rechtshilfe im Kontext der Europäischen Union begrenzen können.
Der Autor ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Sanktionenrecht und Menschenrechte an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) und im zweiten Hauptamt Richter am Kammergericht.